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Dezember 2010

An- und Abmeldung von Arbeitnehmern

Kategorien: Management-Info

Seit 2008 muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtend vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anmelden. An die Nichtmeldung bzw. verspätete Anmeldung sind Sanktionen geknüpft.

Wer muss angemeldet werden?

Gemäß § 33 ASVG muss jede dem ASVG unterliegende Person, egal, ob vollversichert oder teilversichert, vom Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden.

Nach § 4 ASVG sind dies u.a. folgende Personen:

  • alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) inkl. geringfügig Beschäftigte
  • Lehrlinge
  • die im Betrieb unentgeltlich mitarbeitenden Kinder, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen
  • Praktikanten, sofern sie keine Volontäre sind (Volontäre sind bei der AUVA an- und abzumelden)
  • Heimarbeiter
  • freie Dienstnehmer, die nicht bereits nach GSVG / FSVG versichert sind
  • Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsleiter bestimmter Unternehmen

Beachten Sie bitte, dass auch die sogenannten fallweise Beschäftigten anzumelden sind. Eine Person ist fallweise beschäftigt, wenn die Arbeitszeit für weniger als eine Woche vereinbart ist und die Beschäftigung in unregelmäßiger Folge tageweise erfolgt.

Ab 1.5.2011 genießen auch die EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten die volle Freizügigkeit. Dies gilt nicht für Rumänen und Bulgaren, die weiterhin den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen.

Wie bzw. Wann wird angemeldet?

Die Anmeldung hat immer vor Arbeitsantritt zu erfolgen, und zwar grundsätzlich in elektronischer Form über das ELDA-System (elektronisches Datensammelsystem). Zuständig ist die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes. Die Meldung kann in zwei Formen erfolgen:

  • Mindestangaben-Meldung mit folgender vollständiger Anmeldung
    Die Anmeldung geschieht in zwei Schritten:
    • Mindestangaben-Meldung vor Arbeitsantritt über ELDA
      notfalls kann auch über Telefon (05 78 07 – 60) oder Telefax (05 78 07 – 61) angemeldet werden, nicht jedoch mit E-Mail
    • vollständige Meldung innerhalb von sieben Tagen ab Arbeitsantritt über ELDA
  • sofortige vollständige Anmeldung über ELDA

Für den Fall, dass Sie erstmals Dienstnehmer anmelden, müssen Sie vor der Anmeldung eine Dienstgeberkontonummer anfordern.

Was wird gemeldet?

Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger legt die zu verwendenden einheitlichen Datensätze fest. Mittels dieser Formulare sind folgende Angaben zu machen:

  • Die Mindestangaben-Meldung umfasst die Bekanntgabe von:
    • Dienstgeber-Kontonummer
    • Name und Versicherungsnummer / Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie dessen Anschrift und Staatsangehörigkeit
    • Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme
    • Daten des Dienstgebers
  • Vollständige Meldung:
    • Dienstgeber-Kontonummer
    • Daten des Arbeitnehmers
    • Tag der Beschäftigungsaufnahme
    • Art der Beschäftigung (geringfügig beschäftigt, Arbeiter, Angestellter)
    • Beginn der Beitragszahlung an die Mitarbeitervorsorgekassa (1 Monat nach Arbeitsantritt)
    • Beitragsgruppe
    • Art der Tätigkeit
    • Angabe, welchen gesetzlichen Regelungen das Arbeitsverhältnis unterliegt (AngG, EFZG, BUAG, etc.)
    • Nebenbeiträge (Kammerumlage, IESG, Wohnbauförderungsbeitrag, etc.)
    • Entgelt
    • Daten des Dienstgebers

Tritt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht an, ist die Anmeldung zu stornieren.

Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

Innerhalb von sieben Tagen sind Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu melden, wie zum Beispiel Unterbrechung und Wiedereintritt oder Änderungen der Beitragsgrundlage. Dafür steht das Formular „Änderungsmeldung“ zur Verfügung.

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Anmeldung bzw. eine Nichtmeldung?

Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafen geahndet wird. Zusätzlich kann der Krankenversicherungsträger einen Beitragszuschlag vorschreiben. Beachten Sie, dass das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch gerichtlich strafbar sein kann, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Nicht zu bestrafen ist, wer die ausstehenden Beiträge während des Strafverfahrens zur Gänze einzahlt oder sich zur Nachentrichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger verpflichtet. Eine Anmeldung mit falschen Daten kann strafbares betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen darstellen.

Wann und wie hat eine Abmeldung zu erfolgen?

Die Abmeldung hat ebenfalls über ELDA binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen, das heißt mit Ende des Entgeltanspruches. Eine Abschrift der Abmeldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Auch dafür gibt es ein Formular.

Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia


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