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Dezember 2004 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) |
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Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (IRÄG 1997) hatte zum Ziel, Maßnahmen zur Insolvenzprohylaxe und -bewältigung zu setzen. In Bezug auf Kapitalgesellschaften erfährt es eine Erweiterung als verbindliches Frühwarnsystem, in dem an das Ignorieren der negativen Indikatoren rechtliche bzw. finanzielle Konsequenzen geknüpft sind. Das URG sieht vor, dass der Unternehmer die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen kann, sofern Reorganisationsbedarf vorliegt. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des gefährdeten Unternehmens zu verbessern und dessen nachhaltige Fortführung zu sichern. :: Kriterien für Reorganisationsbedarf Ein Reorganisationsbedarf wird insbesondere bei einer "vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote" (weniger als 8 %) und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren vermutet.
:: Ablauf des Verfahrens Zur Einleitung des Verfahrens muss der Unternehmer glaubhaft machen bzw. anhand von Jahresabschlüssen belegen können, dass das Unternehmen nicht insolvent ist und o.g. Kriterien vorliegen. In weiterer Folge ist ein entsprechender Reorganisationsplan auszuarbeiten, der die Ursachen der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens- Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darstellt. Begleitet wird dieses Verfahren von einem durch das Gericht bestellten Reorganisationsprüfer. :: Konsequenzen Wird ein Reorganisationsverfahren trotz Vorliegens eines Reorganisationsbedarfes innerhalb der letzten 2 Jahre nicht eingeleitet und wird in weiterer Folge der Konkurs oder der Anschlusskonkurs eröffnet, tritt für Geschäftsführer (zusätzlich zu anderen Schadenersatzansprüchen) für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten eine verschuldensunabhängige Haftung bis zu € 100.000,- ein, wenn der Geschäftsführer - einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten hat, aus dem die Vermutung des Reorganisationsbedarfes hervorgeht und nicht unverzüglich skizziertes Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt hat oder - einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt hat. (§ 22 URG) Weder das HGB noch das GmbHG oder AktG enthalten Maßgaben, wonach vertretungsbefugte Organe von Kapitalgesellschaften verpflichtet wären, o.g. URG-Kennzahlen zu berechnen. Lediglich der Abschlussprüfer ist im Rahmen der Prüfung verpflichtet, diese Kennzahlen gesondert anzugeben und darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen eines Reorganisationsbedarfs vorliegen. Die rechtlichen Konsequenzen betreffen folglich lediglich Organe von prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften. Organe kleiner GmbHs sind idR von den Haftungsbestimmungen des URG ausgeschlossen. Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Geschäftsführer unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt hat, welches den Reorganisationsbedarf verneint. :: Schlussbemerkung Aufgrund der hohen Kosten des Reorganisationsprüfers, der Angst von Rufschädigung bei Bekanntwerden und des unsicheren Ausgangs wird dieses Verfahren bisher jedoch von der Wirtschaft nicht angenommen. Darüber hinaus handelt es sich bei o.g. URG-Kennzahlen zwar um in vielen empirischen Tests bestätigte Variablen mit hoher Trennkraft und Signalwirkung, durch die fehlende Branchenklassifizierung und die offensichtlich willkürlich festgelegte Toleranzgrenzen verlieren die URG-Kennzahlen jedoch an Aussagekraft. Das gepriesene Instrument zur Insolvenzprophylaxe, das als wesentlichster Bestandteil des IRÄG 1997 gesehen wurde, stellt sich damit als untauglich heraus. In Hinblick auf ein in der Praxis gängiges (freiwilliges) Insolvenzprognosemodell wird auf die Management-Info 3/2004 verwiesen. Bild: © ruigsantos - Fotolia |
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