Artikel zum Thema: Provision
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November 2007 |
Steuerliche Qualifikation von Incentives und Abgrenzung zu Schmiergeld sowie Bestechung |
Kategorien: Klienten-Info |
Begriffsdefinition Unter Incentives sind im Steuerrecht geldwerte Zuwendungen (Barmittel, Wertgegenstände, Dienstleistungen, Reisen etc.) von Unternehmen an Geschäftsfreunde zu verstehen. Sofern es sich nicht um den Tatbestand des § 20 EStG (Repräsentation) handelt - der steuerlich neutral ist - ist zu prüfen, ob im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG eine Betriebsausgabe und beim Empfänger eine Betriebseinnahme vorliegt bzw. ein umsatzsteuerpflichtiger Tatbestand gegeben ist. Ertragssteuern :: Beim zuwendenden Unternehmer Eine Betriebsausgabe liegt dann vor, wenn die Zuwendung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht. In Abgrenzung zum Werbegeschenk, das in keinem konkreten Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, ist dieses nur dann abzugsfähig, wenn im weiteren Sinne ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist und die private Sphäre des Empfängers nicht im Vordergrund steht (z.B. Theaterkarten). Incentives-Reisen sind selbst dann abzugsfähig, wenn der Tatbestand Bewirtung vorliegt, vorausgesetzt es besteht ein Zusammenhang zwischen Zuwendung und Gegenleistung. :: Beim Empfänger Steuerpflichtige Einnahmen können auch aus Neben- oder Hilfsgeschäften resultieren; es genügt ein mittelbarer Zusammenhang zur Haupttätigkeit. Aus der steuerlichen Behandlung beim Zuwendenden (Betriebsausgabe oder nicht) kann die Steuerpflicht der Einnahme beim Empfänger aber nicht abgeleitet werden. Auch Geschenke gelten als steuerpflichtige Einnahmen, wenn sie über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Kugelschreiber, Aschenbecher etc.) hinausgehen. Umsatzsteuer Je nach Qualifikation der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Zuwendung ergeben sich folgende Konsequenzen. :: Beim zuwendenden Unternehmer
:: Beim Empfänger Erfolgt die Zuwendung im Rahmen eines Leistungsaustausches, liegt gem. § 3a Abs. 2 UStG ein umsatzsteuerpflichtiger tauschähnlicher Umsatz vor. Beispiele für/gegen Incentives In Rz. 4818 EStR sind folgende Beispiele angeführt: Ein Journalist bewirtet einen Informanten für den Erhalt einer Information oder ein Kriminalbeamter tätigt Ausgaben für Vertrauensleute. Das BMF unterstellt in diesen Fällen einer Bewirtung Entgeltcharakter. Abgrenzung zum Strafrecht :: Schmiergeld Gem. § 20 Abs. 1 Z 5 EStG sind Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme im Inland mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig. Die betreffenden strafrechtlichen Tatbestände sind in Rz. 4843 EStR angeführt. Die strafrechtliche Verfolgung (z.B. wegen Bestechung) des Zuwendenden sowie des Empfängers ist noch folgenschwerer! :: Verschärfung der Korruptionsbekämpfung ab 2008 Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 werden neue Strafrechtstatbestände im privaten Sektor eingeführt und zwar: Bild: © Martin Green - Fotolia |
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