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Dezember 2011 |
Die Beschäftigung von Jugendlichen und die Ausbildung von Lehrlingen (Teil 2) |
Kategorien: Management-Info |
2. Teil: Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) – Beidseitige Pflichten und Beendigung eines Lehrverhältnisses Wechselseitige Pflichten Pflichten des Lehrberechtigten
Die Ausbildung betreffende wichtige Vorkommnisse eines minderjährigen Lehrlings sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Die wichtigsten Pflichten des Lehrlings
Die Lehrabschlussprüfung Sie besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung sowie einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfungstaxen trägt der Lehrberechtigte. Die Absolvierung einer BHS bzw. AHS kann die Lehrzeit verkürzen, sodass der Lehrling früher zur Abschlussprüfung antreten darf. Die Lehrabschlussprüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Ein Nicht-Bestehen hat jedoch Auswirkungen auf den Lehrvertrag, der ja für die Dauer der Lehre abgeschlossen wurde. Ein neuer Lehrvertrag mit einer höchstens sechs Monate dauernden Lehrzeit kann abgeschlossen werden bzw. ist auch eine einvernehmliche Verlängerung des bestehenden Lehrvertrages möglich. Die Beendigung eines Lehrverhältnisses Ein Lehrverhältnis endet u.a. durch:
Die Auflösungserklärung muss jedenfalls auch dem Lehrling, nicht nur den Erziehungsberechtigten, ausgehändigt werden. Im Fall der Auflösung durch den Lehrling ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Behaltepflicht – Weiterverwendung im Betrieb Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung besteht eine Behaltepflicht von mindestens drei Monaten im erlernten Beruf. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag auch länger dauern. Wird der Lehrling stillschweigend weiterbeschäftigt, kommt ein unbefristeter Dienstvertrag zustande, der nur unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist aufgelöst werden kann. Das Lehrzeugnis Entsprechend einem Dienstzeugnis hat der Lehrberechtigte nach Auflösung des Lehrverhältnisses ein Lehrzeugnis auszustellen, das zumindest Angaben über den Lehrberuf sowie die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten muss. Weitere Angaben, z.B. über erworbene Fertigkeiten, können angeführt werden. Zu beachten ist, dass keine Angaben im Lehrzeugnis enthalten sein dürfen, welche dem Lehrling die Erlangung einer künftigen Stelle erschweren könnten. Auszeichnung von Betrieben in der Lehrlingsausbildung Durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen kann einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ verliehen werden. Er darf diese Bezeichnung in Verbindung mit dem Bundeswappen auf seinen Geschäftspapieren führen. Fördermaßnahmen und steuerliche Begünstigungen für die Ausbildung von Lehrlingen werden im Rahmen der Serie in der nächsten Ausgabe behandelt. Bild: © stokkete - Fotolia |
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