EFFIZIENT Steuerberatung OG

Klienten-Info Management-Info Newsletter

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://www.effizient.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Neues zum Kilometergeld und dem Sachbezug


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen
Februar 2002

Neues zum Kilometergeld und dem Sachbezug

Kategorien: Klienten-Info

Bisher konnten steuerfreie Kilometergelder nur bei Verwendung eines eigenen KFZ oder eines „eigenen“ Leasing-KFZ beansprucht werden.

Neu laut Lohnsteuerrichtlinien ab 2002 Rz 372:
Kilometergelder können auch für fremde KFZ entweder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden oder stellen lohnsteuerfreie Leistungen des Arbeitgebers dar.

Laut Reisegebührenvorschrift betragen die neuen Euro-Kilometergelder:

 
Euro
ATS (bisher)
PKW und Kombi
0,356
4,90
Zuschlag bei dienstlicher Mitbeförderung je Person
0,043
0,59
Motorrad bis 250 ccm
0,113
1,56
Motorrad über 250 ccm
0,201
2,76
Fahrrad bis 5 km
0,233
3,20
Fahrrad ab 5 km
0,465
6,40

Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich der Jahreskilometeranzahl.
Während es bei den lohnsteuerfreien Leistungen keine Begrenzung gibt, bleibt es bei der Geltendmachung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Höchstgrenze von 30.000 Kilometern pro Jahr.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass auf Grund der Lohnsteuerrichtlinien ab 2002 die Auszahlung des steuerfreien Kilometergeldes an den Arbeitnehmer auf EUR 0,36 pro Kilometer aufgerundet werden kann. Auch die anderen Beträge können gerundet werden. Diese Rundung gilt allerdings nicht für Werbungskosten und Betriebsausgaben (BMF v. 29. November 2001).

Fahrtenbuch
Bis zum Erk. des VwGH vom 7. August 2001, 97/14/0175 war zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Führung eines Fahrtenbuches unbedingt erforderlich. Da § 166 BAO aber keine Beschränkung von Beweismittel kennt, stellt der VwGH auf den „Lebenssachverhalt“, der sich tatsächlich ereignet hat, ab. Damit kommt auch dem Inhalt der Erklärung von Dienstnehmern Bedeutung zu, insbesondere im Bezug auf die Höhe des Sachbezuges bei der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des Einzelfalles in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erleichtert aber jedenfalls die Beweisführung.

Bild: © estima - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Effizient Steuerberatung OG | Klienten-Info
zurück Druck - Ansicht Artikel empfehlen