| Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | Werkvertrag | Geschuldet wird | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Ein bestimmter Erfolg (Werk) | Entlohnung | Nach Arbeitszeit | Nach Arbeitszeit | Nach Erfolg | Risiko für die Nützlichkeit der Leistung | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Werkunternehmer | Haftung | Für ein Bemühen | Für ein Bemühen | Für einen bestimmten Erfolg | Ist die Arbeit selbst zu erbringen? | Ja; eine Übertragung ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. | Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss jedoch die Regel sein. | Nein, der Werkunternehmer kann jederzeit Fremde mit der Arbeit betrauen, ohne dies mit dem Vertragspartner vereinbaren zu müssen. | Arbeitszeit | Vom Dienstgeber geregelt | Selbst zu bestimmen | Selbst zu bestimmen | Arbeitsort | Vom Dienstgeber geregelt | Selbst zu bestimmen | Selbst zu bestimmen | Arbeitsbezogenes Verhalten | Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber | Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens | Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens | Weisungen des Dienstgebers | Dienstnehmer muss die persönlichen und sachlichen Weisungen des Dienstgebers befolgen. | Dienstnehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen des Dienstgebers. | Werkunternehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen. | Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | gegeben | gegeben | keine Fürsorgepflicht | Betriebsmittel | Betriebsmittel des Dienstgebers | Betriebsmittel des Dienstgebers | Eigene Betriebsmittel | Vertragsdauer | Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Zielschuldverhältnis; nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis | Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen Dienstnehmer und freiem Dienstnehmer gemacht. Bild: © PascalR - Fotolia
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