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Mai 2007 |
Werbungskostenpauschalierung bei Zimmer-/Appartementvermietung ab 2006 |
Die bisher bestehende Pauschalierung bei der saisonal bedingten Privatzimmervermietung am Bauernhof (vgl. Klienten-Info April 2005) ist modifiziert ab 2006 auch auf Einkünfte aus der landläufigen saisonalen (Fremden-) Zimmer- und Appartementvermietung anwendbar. Vorweggenommen sei aber, dass bei der Dauervermietung von Wohnungen der Abzug von pauschalen Werbungskosten unzulässig ist. Im 2. EStR-Wartungserlass 2006 wurden die Bedingungen für den pauschalen Abzug von Werbungskosten ab 2006 wie folgt festgelegt: :: Zimmer- oder Appartementvermietung mit Frühstück Rz 5435 EStR Bei nicht mehr als 10 Fremdenbetten können Werbungskosten in der Höhe von 50% der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) abgesetzt werden. Die Kurtaxe gilt als Durchlaufposten. Bei Anwendung der Bruttomethode sind die bezahlte USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. :: Appartementvermietung ohne Nebenleistung Rz 5436 EStR Bei nicht mehr als 5 Appartements können Werbungskosten in der Höhe von 30% der Einnahmen abgesetzt werden. Hinsichtlich USt, Kurtaxe und Vorsteuerabzug gilt das gleiche wie oben. :: Änderung bei Vermietung am Bauernhof ab 2006 Rz. 4193 EStR Bis 2005 waren die Nebeneinkünfte aus der Vermietung von bis zu 5 Fremdenbetten im Rahmen der Pauschalierung der Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgegolten. Bei 6 bis 10 Betten konnten 50% der Mieteinnahmen als Ausgaben geltend gemacht werden und bei mehr als 10 Betten lagen gewerbliche Einkünfte vor. Bild: © Anna Blau - BMF |
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